1) Regimetypen und Herrschaftspraxis
1: Imperiale Inhomogenitäten: Kein einziges modernes Imperium war homogen, insbesondere auch das französische überhaupt nicht. Das britische Kolonialrecht kannte (zu Beginn des 20. Jahrhunderts) mehr als 40 Statusarten überseeischer Gebiete, deren Kontrolle sich auf 3 Ministerien verteilte: Auf das Colonial, das India und das Foreign Office. 3 dieser strukturellen Entitäten sind die Chartered Company, die Kronkolonie (zahlreich vertreten, z.B. Hongkong), und die „Protektorate“ (z.B. Kenia, Uganda, Aden).
2: Indirect Rule mit 3 Ordnungsformen: Unter der kolonialen Oberherrschaft werden angepaßte Herrschaftsformen praktiziert: 1. Die Variante Britisch-Indien: Etwa 40 große und über 500 kleine indische regionale Untereinheiten waren natürlich eine Einladung für die Indirect Rule von Kolonialisten. Bis 1858 unterstanden Teile Indiens der 1600 gegründeten East India Company (EIC), von 1858 bis 1921 unbeschränkt, danach mit Einschränkungen dem UK-Generalgouverneur (Vize-König). 1876 wurde Queen Victoria (1837-1901) als Kaiserin von Indien zelebriert. In einem so gewaltigen Makrokosmos wie dem indischen Subkontinent haben wenige britische Kolonialkräfte auf unterschiedlichen Ebenen operiert. 2. Eine andere Variante war: Hinter einer Fassade alten Stils von dynastischer Herrschaft wurden die politischen Alltagsgeschäfte von einem kolonialen Stab mehr als nur „beratend“ betrieben. Ein Beispiel dafür war Ägypten: Die Situation konnte zwischen militärischem Einmarsch und besonders gut verschleierter Indirect Rule changieren. Ein Spruch war: Die Briten regieren nicht Ägypten, aber die ägyptische Regierung. 3. In der Zwischenkriegszeit versuchten britische Kolonialisten im subsaharischen Raum auch „native authorities“ in ihrem Sinne kolonial aufzubauen – mit wenig Erfolg.
3: 3 Herrschafts-soziologische Grundtypen: Von dem Fall der neo-europäischen Siedlungskolonien des „neu-englischen“ Typs wird abgesehen. 1. Das minoritäre Siedlerregime: Es taucht in Form des „karibischen“ Sklavenhalter- wie des „afrikanischen“ Farmer-Typus auf. Auf Jamaika nimmt es die Form einer ungehemmten Pflanzerdiktatur (Plantokratie) an, die auch ungestraft die Vertreter des britischen Königs mißachteten. In Afrika mußten sich weiße Siedlerregimes von London lösen, um einen analogen Willkürspielraum zu bekommen (Südafrika, Süd-Rhodesien). 2. Der bürokratisch-patrimoniale Staat: Spanisch-Amerika wird in der frühen kolonialen Phase wegen des Aufbaus einer zentralisierten, durchsetzungsfähigen, juristisch orientierten Bürokratie von den portugiesischen und britischen Überseereichen positiv abgegrenzt, wo letzteres fehlte. Von den kolonialen Herrschaftsorganisationen des 19. und 20. Jahrhunderts unterschied sie sich in 4 Punkten. 01 Riesengroße koloniale Rolle des Klerus. 02 Kreolisierung in Form meist städtischer Oligarchien. 03 Anwachsen der Korruption (niedrige Besoldung). 04 Das System war oberflächlich „absolutistisch“, tatsächlich stark fragmentiert. 3. Die prokonsularische Autokratie: Laut den Autoren geriet die spanische koloniale Staatsform in eine schwere Krise und an ihre Stelle trat als klassische politische Form von Beherrschungskolonie die prokonsularische Autokratie – mit einer nahezu allmächtigen Exekutive (wenngleich durchaus mit rechtlichen Elementen), das Muster war Britisch-Indien, weitere Ausprägungen erfuhr sie zuerst in den britischen Kronkolonien.
2) Macht und Ohnmacht des kolonialen Staates:
1: Eine in vorkolonialer Zeit unbekannte partielle Verrechtlichung von Sozialbeziehungen stellte sich über die Kolonialperiode hinaus als irreversibel heraus. Es gab zwar keine (seriöse) Aufspaltung in Legislative, Exekutive und Legislative, aber doch rechtliche (praktische) Spielräume inmitten der Autokratie.
2: Der Governor konnte in milden Patriarchalismus machen (z.B. in Deutsch-Samoa) oder auf brutales Knebelregime setzen (Japan in Korea). Oft inszenierte er sich als „strenger Erzieher“ „unmündiger Eingeborener“.
3: Oft wurde „divide et impera“ angewandt, was in der postkolonialen Phase ein schweres Erbe ethnischer Entzweiung hinterlassen konnte.
4: Die Rechtsverhältnisse im engeren Sinne beinhalteten mehrerlei, darunter 2 Rechtskosmen – für Einheimische vs. für Ausländer (eine unverblümte Rassenjustiz). In einigen Fällen (Witwenverbrennung, viele Formen von Sklaverei ab irgendwann, Polygamie, Kinder-tötung und -heirat) wurde aber doch eingeschritten. Für sehr wenige „Auserwählte“ ergab sich die Möglichkeit, Recht in England zu studieren (z.B. Gandhi, Nehru, Jinnah).
5: Eingerahmt wurde alles von der autokratischen Grundeinstellung, immer das letzte Wort zu haben, immer die letzte Vergeltung zu verüben. Erstaunlicherweise sind viele Kolonialregimes bis kurz vor ihrem Ende dazu in der Lage gewesen. (Die im Titel genannte „Ohnmacht“: Wo tritt sie im Text auf?)
3) Bürokratie und Territorialität:
1: Im UK gab es bis 1945 (Aufbau des „Wohlfahrtstaates“) keinen bürokratischen Apparat, der sich nach Umfang wie Professionalität mit dem Indian Civil Service (ICS) messen konnte. Er war das Muster für alle modernen Kolonialbürokratien. Seine Mitglieder, hochbezahlte Generalisten, kultivierten einen Korpsgeist der Aristokratie der Besten. Ab etwa 1919 wurde er langsam indigenisiert, 1939 war Parität zwischen indischen (589) und europäischen (599) Spitzenbeamten erreicht, nach der indischen Unabhängigkeit wurde diese Institution weitergeführt.
2: Das Maximum seiner flächigen Wirksamkeit erreichte der koloniale Staat erst in seiner letzten Periode. Der Kolonialismus trug zur Universalisierung des europäischen Staatskonzeptes als säkularisiertem, militärisch gestütztem Verwaltungsstaat bei, der zum Geburtshelfer seiner postkolonialen Nachfolger wurde. Er setzte überall das Territorialprinzip durch (willkürlich gezogene Grenzen wurden gewöhnlich in postkolonialer Zeit übernommen).
3: Er war kein Nationalstaat. Die Idee der Nation war vielmehr eine Waffe im antikolonialen Kampf. Die postkoloniale Politik übernahm oft die europäische Konstruktion „Ein Staat – eine Nation“.
(30.8.25)
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